Schornsteinfeger Göller
M a r t i n   G ö l l e r

Schornsteinfegermeister

Gebäudeenergieberater (HWK)
Installateur und Heizungsbauer
Maurer- und Betonbauer
Schornsteinfeger
 

Kehr- und Überprüfungsordnung

(zu § 1 Absatz 4)
Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
Anlagen und deren Benutzung
(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)
Anzahl der
Kehrungen im
Kalenderjahr
Anzahl der
Überprüfungen
1Feste Brennstoffe  
1.1ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage4 
1.2regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte3 
1.3Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung

2
 
1.4Blockheizkraftwerk2 
1.5nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte2 
1.6mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage
2
 
1.7gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage1 
1.8nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z. B. durch CO-Sensoren)

1
 
1.9notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen einmal im
Kalenderjahr
1.10betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
2Flüssige Brennstoffe  
2.1regelmäßig benutzte Feuerstätte3 
2.2mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte2 
2.3gelegentlich benutzte Feuerstätte1 
2.4Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach
Nummer 2.1 – 2.3
 einmal im
Kalenderjahr
2.5betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
2.6nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
2.7Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät einmal im
Kalenderjahr
2.8Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
2.9Anlage nach 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses einmal in
jedem dritten Kalenderjahr
2.10ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) einmal in
jedem dritten Kalenderjahr
3Gasförmige Brennstoffe  
3.1raumluftabhängige Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
3.2raumluftunabhängige Feuerstätte einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.3raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.4Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.5Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses einmal in
jedem dritten Kalenderjahr

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